| • | Bei einem unverschuldetem Unfall können Sie einen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen |
| • | Nach aktuellem Recht muss beim unverschuldetem Unfall die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten tragen |
| • | Sie können Ihr Fahrzeug auch selbst reparieren |
| • | Sie können sich den Schaden an Ihrem Fahrzeug ausbezahlen
lassen Dies ist eine sog. fiktive Abrechung. Sie erhalten dann die Reparaturkosten ohne MwSt oder den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes |
| • | Als Privatperson bekommen Sie die MwSt nicht ausbezahlt, wenn Sie keine Nachweise über die Reparaturkosten vorlegen (z.B. Rechungen über die Reparatur oder über Kfz-Ersatzteile) |
| • | Der Wiederbeschaffungswert ist der vom Gutachter ermittelte Fahrzeugwert
direkt vor dem Unfall. Dieser Betrag ist nötig, um ein vergleichbares
Fahrzeug wieder zu beschaffen Der Restwert ist der vom Gutachter ermittelte Fahrzeugwert direkt nach dem Unfall. Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug kann zum ermitteltem Restwert verkauft werden |
| • | Auch einen Anwalt Ihrer Wahl dürfen Sie zur Durchsetzung Ihrer Interessen, wenn es darum geht Ihr Recht bei der gegnerischen Versicherung bzw. vor Gereicht durchzusetzen, beauftragen |
| • | Den Restwert Ihres Fahrzeuges ermitteln wir am regionalen Markt, da ein hinzuziehen von Restwertbörsen mit aktueller Rechtssprechung nicht vereinbar ist |